Fotos vom eigenen Kind zu veröffentlichen ist rechtlich kein freies Belieben, auch wenn es das eigene Kind ist. In Österreich gilt dafür § 78 des Urheberrechtsgesetzes, der Bildnisschutz.
Danach dürfen Bildnisse von Personen nicht öffentlich ausgestellt oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Das gilt unabhängig vom Alter.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage, die Rolle der Zustimmung und vier Fragen für den Alltag. Der Überblick steht unter Medien & Bildschirmzeit. Rechtsberatung ist das nicht.
Was § 78 Urheberrechtsgesetz sagt
Der Wortlaut ist kurz: Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
Entscheidend sind zwei Begriffe. »Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht« umfasst auch Beiträge in sozialen Netzwerken, und zwar unabhängig davon, wie groß der Kreis der Empfänger ist.
»Berechtigte Interessen« ist der Maßstab, der im Einzelfall beurteilt wird. Geschützt werden dabei die Würde der abgebildeten Person, ihre Privatsphäre und die Kontrolle darüber, wie sie öffentlich dargestellt wird.
Welche Bilder problematisch sind
Bestimmte Kategorien sind erkennbar heikel, und sie haben eines gemeinsam: Sie zeigen das Kind in einer Lage, die es später nicht selbst gewählt hätte.
Dazu gehören Bilder mit Nacktheit oder im Badezimmer, Bilder in Situationen von Scham oder Wut, Bilder aus Krankheit und Verletzung sowie Bilder, die mit einer Erzählung verbunden werden, die dem Kind schaden kann.
Ebenfalls heikel sind Bilder, die Informationen mitliefern: Schulname auf dem Leibchen, Hausnummer im Hintergrund, Kennzeichen, Vereinslogo. Solche Angaben machen ein Kind auffindbar.
| Eher unproblematisch | Besser nicht |
|---|---|
| Kind von hinten, unscharf, im Gegenlicht | Gesicht frontal in hoher Auflösung |
| Ohne Ortsangabe und ohne Namen | Mit Schulname, Adresse oder Verein erkennbar |
| Gewöhnliche Alltagssituation | Badewanne, Toilette, Nacktheit |
| Mit Zustimmung des Kindes | Situationen von Scham, Wut oder Weinen |
| In geschlossener Gruppe geteilt | Öffentlich sichtbares Profil |
Die Zustimmung des Kindes
Rechtlich vertreten Eltern ihr Kind. Praktisch lohnt es sich, das Kind ab dem Volksschulalter zu fragen – nicht als Formalität, sondern weil es die Sache verändert.
Die Erfahrung ist eindeutig: Kinder ab etwa sechs Jahren haben klare Vorstellungen davon, welches Foto sie mögen und welches nicht. Und sie begründen ihre Ablehnung meist gut.
Wichtig ist, dass ein Nein gilt. Eine Frage, die gestellt und dann übergangen wird, ist schlechter als keine Frage – und sie hat unmittelbar Folgen für das Vertrauen in anderen Medienfragen.
Die vier Fragen vor dem Hochladen
Für den Alltag genügt eine kurze Prüfung, die weniger als eine Minute dauert. Vier Fragen erledigen fast alle Fälle.
Erstens: Wäre das Kind mit sechzehn damit einverstanden? Zweitens: Ist etwas darauf zu sehen, was es auffindbar macht? Drittens: Zeigt es das Kind in einer Lage, die es nicht selbst gewählt hat? Viertens: Wer kann es sehen?
Die vierte Frage wird am häufigsten unterschätzt. Ein Beitrag in einer geschlossenen Gruppe mit zweihundert Mitgliedern ist keine private Mitteilung, und ein weitergeleitetes Bild ist nicht zurückzuholen.
Was für andere Kinder gilt
Bei Fotos, auf denen fremde Kinder zu sehen sind, ist die Lage einfacher: Hier fehlt jede Berechtigung, und es braucht die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten.
Praktisch heißt das, Gruppenbilder von Kindergeburtstagen, Ausflügen und Schulfesten nicht zu veröffentlichen, solange nicht alle zugestimmt haben. Das Teilen in einer geschlossenen Elterngruppe ist etwas anderes als ein öffentlicher Beitrag, aber auch dort lohnt die Rückfrage.
Für Schule und Verein gilt derselbe Grundsatz. Dort wird in der Regel eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt, und diese Zustimmung kann widerrufen werden.
Was die DSGVO dazu beiträgt
Neben dem Bildnisschutz greift bei Fotos auch das Datenschutzrecht, weil ein erkennbares Gesicht ein personenbezogenes Datum ist. Für rein private Zwecke gilt allerdings eine Ausnahme.
Praktisch relevant wird die DSGVO dort, wo Fotos außerhalb des privaten Bereichs verarbeitet werden – bei Vereinen, Schulen, Unternehmen und bei öffentlich sichtbaren Profilen mit Reichweite.
Für Familien bedeutet das: Der Bildnisschutz nach § 78 ist der Maßstab, an dem sich die Entscheidung im Alltag ausrichtet. Wer rechtlich sicher sein will, holt anwaltliche Auskunft ein; dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Wenn ein Bild schon draußen ist
Ein veröffentlichtes Bild lässt sich zurückziehen, und das lohnt sich auch Jahre später. Löschen im eigenen Profil ist der erste Schritt, die Anfrage bei der Plattform der zweite.
Wo ein Bild von jemand anderem veröffentlicht wurde, ist die direkte Bitte um Löschung der übliche Weg und meist erfolgreich. Wo sie nicht erfolgreich ist, gibt es die Beschwerdestellen der Plattformen.
Bei Bildern, die in schädigender Absicht verbreitet werden, ist die Internet Ombudsstelle beziehungsweise die Beratung von Saferinternet.at der richtige Weg, und in schwereren Fällen die Polizei.
Was man mit dem Kind darüber redet
Das Thema eignet sich gut als Einstieg in Medienfragen, weil das Kind darin selbst betroffen ist. Brauchbar ist die einfache Frage: Wer soll dieses Bild sehen dürfen?
Daraus ergibt sich fast von selbst die Übertragung: Wenn das Kind über eigene Bilder entscheiden darf, gilt das ebenso für Bilder anderer Kinder – und das ist eine der wenigen Medienregeln, die Kinder freiwillig übernehmen.
Wirksam ist außerdem, eigene Fehler zuzugeben. Wer sagt »ich habe früher Bilder von dir hochgeladen, ohne zu fragen, und das mache ich jetzt anders«, vermittelt mehr als jede Regel.
Angaben geprüft: September 2026. Beträge, Fristen und Empfehlungen werden jährlich nachgesehen.

