✨ Interaktive Kinderbuchlesungen für Volksschulen in Österreich ☎ +43 650 6107333  ·  Buch-Shop ↗
Familie · Medien

Fotos vom eigenen Kind im Netz

Was rechtlich gilt, wer zustimmen muss – und die vier Fragen vor dem Hochladen.

Eine Erwachsenenhand hält ein Handy, der Daumen schwebt reglos über dem hellen Bildschirm; unscharf dahinter spielt ein Kind im sommerlichen Garten.
Vier Fragen vor dem Hochladen – und die wichtigste lautet, ob das Kind zugestimmt hat.

Fotos vom eigenen Kind zu veröffentlichen ist rechtlich kein freies Belieben, auch wenn es das eigene Kind ist. In Österreich gilt dafür § 78 des Urheberrechtsgesetzes, der Bildnisschutz.

Danach dürfen Bildnisse von Personen nicht öffentlich ausgestellt oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Das gilt unabhängig vom Alter.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage, die Rolle der Zustimmung und vier Fragen für den Alltag. Der Überblick steht unter Medien & Bildschirmzeit. Rechtsberatung ist das nicht.

Was § 78 Urheberrechtsgesetz sagt

Der Wortlaut ist kurz: Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.

Entscheidend sind zwei Begriffe. »Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht« umfasst auch Beiträge in sozialen Netzwerken, und zwar unabhängig davon, wie groß der Kreis der Empfänger ist.

»Berechtigte Interessen« ist der Maßstab, der im Einzelfall beurteilt wird. Geschützt werden dabei die Würde der abgebildeten Person, ihre Privatsphäre und die Kontrolle darüber, wie sie öffentlich dargestellt wird.

Das Recht gehört dem Kind, nicht den Eltern. Der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird: § 78 schützt die Interessen der abgebildeten Person. Bei einem Kind sind das die Interessen des Kindes – Eltern entscheiden darüber als Vertreter und nicht als Inhaber. Praktisch heißt das, sich beim Hochladen zu fragen, ob das Kind mit sechzehn Jahren einverstanden wäre, und nicht, ob es heute niedlich aussieht.

Welche Bilder problematisch sind

Bestimmte Kategorien sind erkennbar heikel, und sie haben eines gemeinsam: Sie zeigen das Kind in einer Lage, die es später nicht selbst gewählt hätte.

Dazu gehören Bilder mit Nacktheit oder im Badezimmer, Bilder in Situationen von Scham oder Wut, Bilder aus Krankheit und Verletzung sowie Bilder, die mit einer Erzählung verbunden werden, die dem Kind schaden kann.

Ebenfalls heikel sind Bilder, die Informationen mitliefern: Schulname auf dem Leibchen, Hausnummer im Hintergrund, Kennzeichen, Vereinslogo. Solche Angaben machen ein Kind auffindbar.

Eher unproblematischBesser nicht
Kind von hinten, unscharf, im GegenlichtGesicht frontal in hoher Auflösung
Ohne Ortsangabe und ohne NamenMit Schulname, Adresse oder Verein erkennbar
Gewöhnliche AlltagssituationBadewanne, Toilette, Nacktheit
Mit Zustimmung des KindesSituationen von Scham, Wut oder Weinen
In geschlossener Gruppe geteiltÖffentlich sichtbares Profil

Die Zustimmung des Kindes

Rechtlich vertreten Eltern ihr Kind. Praktisch lohnt es sich, das Kind ab dem Volksschulalter zu fragen – nicht als Formalität, sondern weil es die Sache verändert.

Die Erfahrung ist eindeutig: Kinder ab etwa sechs Jahren haben klare Vorstellungen davon, welches Foto sie mögen und welches nicht. Und sie begründen ihre Ablehnung meist gut.

Wichtig ist, dass ein Nein gilt. Eine Frage, die gestellt und dann übergangen wird, ist schlechter als keine Frage – und sie hat unmittelbar Folgen für das Vertrauen in anderen Medienfragen.

Die vier Fragen vor dem Hochladen

Für den Alltag genügt eine kurze Prüfung, die weniger als eine Minute dauert. Vier Fragen erledigen fast alle Fälle.

Erstens: Wäre das Kind mit sechzehn damit einverstanden? Zweitens: Ist etwas darauf zu sehen, was es auffindbar macht? Drittens: Zeigt es das Kind in einer Lage, die es nicht selbst gewählt hat? Viertens: Wer kann es sehen?

Die vierte Frage wird am häufigsten unterschätzt. Ein Beitrag in einer geschlossenen Gruppe mit zweihundert Mitgliedern ist keine private Mitteilung, und ein weitergeleitetes Bild ist nicht zurückzuholen.

Was für andere Kinder gilt

Bei Fotos, auf denen fremde Kinder zu sehen sind, ist die Lage einfacher: Hier fehlt jede Berechtigung, und es braucht die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten.

Praktisch heißt das, Gruppenbilder von Kindergeburtstagen, Ausflügen und Schulfesten nicht zu veröffentlichen, solange nicht alle zugestimmt haben. Das Teilen in einer geschlossenen Elterngruppe ist etwas anderes als ein öffentlicher Beitrag, aber auch dort lohnt die Rückfrage.

Für Schule und Verein gilt derselbe Grundsatz. Dort wird in der Regel eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt, und diese Zustimmung kann widerrufen werden.

Was die DSGVO dazu beiträgt

Neben dem Bildnisschutz greift bei Fotos auch das Datenschutzrecht, weil ein erkennbares Gesicht ein personenbezogenes Datum ist. Für rein private Zwecke gilt allerdings eine Ausnahme.

Praktisch relevant wird die DSGVO dort, wo Fotos außerhalb des privaten Bereichs verarbeitet werden – bei Vereinen, Schulen, Unternehmen und bei öffentlich sichtbaren Profilen mit Reichweite.

Für Familien bedeutet das: Der Bildnisschutz nach § 78 ist der Maßstab, an dem sich die Entscheidung im Alltag ausrichtet. Wer rechtlich sicher sein will, holt anwaltliche Auskunft ein; dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Wenn ein Bild schon draußen ist

Ein veröffentlichtes Bild lässt sich zurückziehen, und das lohnt sich auch Jahre später. Löschen im eigenen Profil ist der erste Schritt, die Anfrage bei der Plattform der zweite.

Wo ein Bild von jemand anderem veröffentlicht wurde, ist die direkte Bitte um Löschung der übliche Weg und meist erfolgreich. Wo sie nicht erfolgreich ist, gibt es die Beschwerdestellen der Plattformen.

Bei Bildern, die in schädigender Absicht verbreitet werden, ist die Internet Ombudsstelle beziehungsweise die Beratung von Saferinternet.at der richtige Weg, und in schwereren Fällen die Polizei.

Was man mit dem Kind darüber redet

Das Thema eignet sich gut als Einstieg in Medienfragen, weil das Kind darin selbst betroffen ist. Brauchbar ist die einfache Frage: Wer soll dieses Bild sehen dürfen?

Daraus ergibt sich fast von selbst die Übertragung: Wenn das Kind über eigene Bilder entscheiden darf, gilt das ebenso für Bilder anderer Kinder – und das ist eine der wenigen Medienregeln, die Kinder freiwillig übernehmen.

Wirksam ist außerdem, eigene Fehler zuzugeben. Wer sagt »ich habe früher Bilder von dir hochgeladen, ohne zu fragen, und das mache ich jetzt anders«, vermittelt mehr als jede Regel.

Angaben geprüft: September 2026. Beträge, Fristen und Empfehlungen werden jährlich nachgesehen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema

Darf man Fotos vom eigenen Kind veröffentlichen?
Nicht nach freiem Belieben. In Österreich gilt dafür § 78 des Urheberrechtsgesetzes, der Bildnisschutz: Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Entscheidend sind zwei Begriffe: »Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht« umfasst auch Beiträge in sozialen Netzwerken, unabhängig von der Größe des Empfängerkreises. »Berechtigte Interessen« wird im Einzelfall beurteilt und schützt Würde, Privatsphäre und die Kontrolle über die eigene Darstellung. Rechtsberatung ist dieser Beitrag nicht; im Zweifel gehört anwaltliche Auskunft eingeholt. Der Maßstab wird im Einzelfall beurteilt. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt.
Wem gehört das Recht am Bild eines Kindes?
Dem Kind. Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird: § 78 schützt die Interessen der abgebildeten Person, und bei einem Kind sind das die Interessen des Kindes – Eltern entscheiden darüber als Vertreter und nicht als Inhaber. Praktisch heißt das, sich beim Hochladen zu fragen, ob das Kind mit sechzehn Jahren einverstanden wäre, und nicht, ob es heute niedlich aussieht. Das Recht besteht dabei von Anfang an und nicht erst ab einem bestimmten Alter. Wer diese Sichtweise übernimmt, entscheidet bei etwa der Hälfte der Bilder anders als vorher – und das ist der praktische Nutzen dieser Unterscheidung. Wer diese Sichtweise übernimmt, entscheidet bei etwa der Hälfte der Bilder anders als vorher. Das Recht besteht von Anfang an und nicht ab einem Alter. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt.
Welche Bilder sollte man nicht veröffentlichen?
Solche, die das Kind in einer Lage zeigen, die es später nicht selbst gewählt hätte. Dazu gehören Bilder mit Nacktheit oder im Badezimmer, Bilder in Situationen von Scham, Wut oder Weinen, Bilder aus Krankheit und Verletzung sowie Bilder, die mit einer Erzählung verbunden werden, die dem Kind schaden kann. Ebenfalls heikel sind Bilder, die Informationen mitliefern: Schulname auf dem Leibchen, Hausnummer im Hintergrund, Autokennzeichen, Vereinslogo – solche Angaben machen ein Kind auffindbar. Unproblematischer sind Bilder von hinten, unscharf oder im Gegenlicht, ohne Ortsangabe und ohne Namen. Unproblematischer sind Bilder von hinten, unscharf oder im Gegenlicht. Solche Angaben machen ein Kind auffindbar. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt. Wer damit beginnt, merkt den Unterschied meist zuerst an sich selbst.
Muss man das Kind fragen?
Rechtlich vertreten Eltern ihr Kind, praktisch lohnt sich die Frage ab dem Volksschulalter sehr. Die Erfahrung ist eindeutig: Kinder ab etwa sechs Jahren haben klare Vorstellungen davon, welches Foto sie mögen und welches nicht, und sie begründen ihre Ablehnung meist gut. Wichtig ist dabei, dass ein Nein gilt – eine Frage, die gestellt und dann übergangen wird, ist schlechter als keine Frage, und sie hat unmittelbar Folgen für das Vertrauen in anderen Medienfragen. Ein Kind, dessen Nein bei Fotos übergangen wurde, glaubt später auch bei anderen Zusagen nicht, dass sie eingehalten werden. Ein Kind, dessen Nein übergangen wurde, glaubt später auch bei anderen Zusagen nicht. Kinder ab sechs begründen ihre Ablehnung meist gut. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt.
Welche Fragen sollte man sich vor dem Hochladen stellen?
Vier, und sie dauern zusammen weniger als eine Minute. Erstens: Wäre das Kind mit sechzehn damit einverstanden? Zweitens: Ist etwas darauf zu sehen, was es auffindbar macht – Schulname, Adresse, Verein, Kennzeichen? Drittens: Zeigt es das Kind in einer Lage, die es nicht selbst gewählt hat? Viertens: Wer kann es sehen? Die vierte Frage wird am häufigsten unterschätzt: Ein Beitrag in einer geschlossenen Gruppe mit zweihundert Mitgliedern ist keine private Mitteilung, und ein weitergeleitetes Bild ist nicht zurückzuholen. Wer diese vier Fragen zur Gewohnheit macht, erledigt damit fast alle Fälle. Wer diese vier Fragen zur Gewohnheit macht, erledigt damit fast alle Fälle. Ein weitergeleitetes Bild ist nicht zurückzuholen. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt.
Was gilt für Fotos, auf denen fremde Kinder zu sehen sind?
Dort ist die Lage einfacher: Es fehlt jede Berechtigung, und es braucht die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten. Praktisch heißt das, Gruppenbilder von Kindergeburtstagen, Ausflügen und Schulfesten nicht zu veröffentlichen, solange nicht alle zugestimmt haben. Das Teilen in einer geschlossenen Elterngruppe ist etwas anderes als ein öffentlicher Beitrag, aber auch dort lohnt die Rückfrage, weil Bilder aus solchen Gruppen regelmäßig weiterwandern. Für Schule und Verein gilt derselbe Grundsatz: Dort wird in der Regel eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt, und diese Zustimmung kann widerrufen werden. Bilder aus geschlossenen Gruppen wandern regelmäßig weiter. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt.
Was hat die DSGVO damit zu tun?
Neben dem Bildnisschutz greift bei Fotos auch das Datenschutzrecht, weil ein erkennbares Gesicht ein personenbezogenes Datum ist – für rein private Zwecke gilt allerdings eine Ausnahme. Praktisch relevant wird die DSGVO dort, wo Fotos außerhalb des privaten Bereichs verarbeitet werden: bei Vereinen, Schulen, Unternehmen und bei öffentlich sichtbaren Profilen mit Reichweite. Für Familien bedeutet das, dass der Bildnisschutz nach § 78 der Maßstab ist, an dem sich die Entscheidung im Alltag ausrichtet. Wer rechtlich sicher sein will, holt anwaltliche Auskunft ein; dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für den privaten Bereich gilt eine Ausnahme von der DSGVO. Der Bildnisschutz bleibt der Maßstab für den Alltag. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt.
Was tun, wenn ein Bild schon veröffentlicht ist?
Zurückziehen, und das lohnt sich auch Jahre später. Löschen im eigenen Profil ist der erste Schritt, die Anfrage bei der Plattform der zweite. Wo ein Bild von jemand anderem veröffentlicht wurde, ist die direkte Bitte um Löschung der übliche Weg und meist erfolgreich – die meisten Menschen reagieren darauf ohne Diskussion. Wo sie nicht erfolgreich ist, gibt es die Beschwerdestellen der Plattformen. Bei Bildern, die in schädigender Absicht verbreitet werden, ist die Beratung von Saferinternet.at beziehungsweise die Internet Ombudsstelle der richtige Weg, und in schwereren Fällen die Polizei. Die meisten Menschen reagieren auf eine Löschbitte ohne Diskussion. In schwereren Fällen ist die Polizei der richtige Weg. Wirksam wird das erst durch Wiederholung über Wochen und nicht durch ein einzelnes Gespräch. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern was beim Kind ankommt.
Passende Bücher

Dazu passende Bücher

Weiterlesen

Passende Beiträge

Newsletter

Neue Geschichten & Gratis-Material

Erhalte Lese- und Vorlesetipps, kostenlose Igebitz-Downloads und Neuigkeiten zu Büchern & Lesungen – ca. einmal im Monat, jederzeit abbestellbar.