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Familie · Schulstart

Schuleinschreibung in Österreich

Der erste offizielle Schritt in die Volksschule – und er ist harmloser, als die meisten Eltern erwarten.

Eine leere Ecke eines Volksschul-Klassenzimmers mit einem niedrigen Tisch, zwei Kinderstühlen und einem Erwachsenenstuhl, darauf ein leeres Blatt, Holzbausteine, bunte Holzperlen und ein Holzpuzzle.
Was bei der Schuleinschreibung auf dem Tisch liegt, sieht nach Spiel aus – und ist auch so gemeint.

Die Schuleinschreibung ist die verpflichtende Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes an der Volksschule. Sie findet im Herbst oder Winter vor dem Schuleintritt statt, dauert meist unter einer Stunde, und das Kind muss dabei sein. Dabei wird festgestellt, ob es zu Schulbeginn schulreif ist – geprüft im Sinne einer Note wird nichts.

Für viele Eltern ist dieser Termin der erste Kontakt mit dem Schulsystem, und genau deshalb wird er oft überschätzt. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit einem freundlichen Gespräch, nicht um eine Aufnahmeprüfung. Ein Kind kann bei der Schuleinschreibung nicht durchfallen.

Dieser Beitrag geht die Schuleinschreibung der Reihe nach durch: wann sie stattfindet, wer eingeschrieben werden muss, welche Unterlagen nötig sind, was beim Termin passiert und was aus dem Ergebnis folgt. Was der Begriff Schulreife genau bedeutet, steht ausführlicher unter Schulstart & Volksschule.

Wann findet die Schuleinschreibung statt?

Die Schuleinschreibung findet im Schuljahr vor dem Schuleintritt statt, üblicherweise zwischen Oktober und Jänner. Einen bundesweit einheitlichen Termin gibt es nicht: Den Zeitraum legt die Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslands fest.

Das Schulpflichtgesetz setzt dafür nur eine äußere Grenze. Nach § 6 muss die Anmeldefrist spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien enden – in der Praxis liegen die Termine deutlich früher.

In Wien läuft die Einschreibung für das Schuljahr 2027/28 voraussichtlich vom 9. bis 20. November 2026; die Unterlagen dafür kommen im Oktober 2026 mit der Post. In Oberösterreich liegt die Einschreibung ebenfalls im November, und die Bildungsdirektion legt den genauen Termin bis spätestens 15. Oktober fest. Wer den Termin für die eigene Schule sucht, findet ihn auf der Website der Schule oder der Bildungsdirektion des Bundeslands.

Termin nicht abwarten. Die Einladung kommt in den meisten Bundesländern automatisch, weil die Gemeinde die schulpflichtigen Kinder aus dem Melderegister kennt. Wenn bis Ende Oktober nichts da ist, lohnt ein Anruf in der Schule – ein Umzug oder eine fehlerhafte Meldung kann dazu führen, dass ein Kind nicht auf der Liste steht.

Welche Kinder müssen eingeschrieben werden?

Eingeschrieben werden muss jedes Kind, das im kommenden September schulpflichtig wird. Die allgemeine Schulpflicht beginnt nach § 2 Schulpflichtgesetz mit dem 1. September, der auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgt. Der Stichtag ist damit der 31. August.

Praktisch heißt das: Ein Kind, das am 31. August sechs Jahre alt wird, ist ab dem Tag darauf schulpflichtig. Ein Kind, das am 1. September sechs wird, erst ein Jahr später.

Für Kinder, die erst danach sechs werden, gibt es die vorzeitige Aufnahme. Wer das sechste Lebensjahr bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres vollendet und schulreif ist, kann auf schriftliches Ansuchen der Eltern vorzeitig in die erste Schulstufe aufgenommen werden. Das ist eine Möglichkeit und keine Empfehlung – die Entscheidung trifft die Schulleitung.

Geburtstag des KindesSchulpflichtig abWas zu tun ist
bis 31. August1. September desselben JahresEinschreibung im Herbst davor – verpflichtend
1. September bis 1. März des Folgejahreserst ein Jahr späterVorzeitige Aufnahme auf schriftliches Ansuchen möglich
nach dem 1. Märzim übernächsten JahrKeine vorzeitige Aufnahme vorgesehen

Welche Unterlagen brauche ich?

Welche Unterlagen genau verlangt werden, unterscheidet sich je nach Bundesland und Schule. Die folgende Liste deckt ab, was in Wien und Oberösterreich gefordert wird, und liegt damit auf der sicheren Seite.

Wer ein Dokument nicht findet, sollte trotzdem zum Termin kommen und es nachreichen. Eine fehlende Kopie ist ein organisatorisches Problem, kein inhaltliches.

UnterlageWozu sie gebraucht wird
Geburtsurkunde des KindesFeststellung von Name, Geburtsdatum und damit der Schulpflicht
Meldenachweis oder EinladungsschreibenZuordnung zur Schule beziehungsweise zum Schulsprengel
Staatsbürgerschaftsnachweis oder ReisepassNachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit
e-card des KindesSozialversicherungsnummer für die Schülerdaten
Unterlagen aus dem KindergartenNach § 6 Schulpflichtgesetz vorzulegen: Entwicklungsdokumentation und Angaben zum Sprachstand
Bestätigung über BerufstätigkeitNur wenn Nachmittagsbetreuung gewünscht ist
Ärztliche UnterlagenNur bei Behinderung, chronischer Erkrankung oder besonderem Förderbedarf

Was passiert beim Termin selbst?

Der Termin besteht aus zwei Teilen: einem Verwaltungsteil mit den Eltern und einem kurzen Teil mit dem Kind. Zusammen dauert das in den meisten Schulen zwischen dreißig und sechzig Minuten.

Im Verwaltungsteil werden die Daten des Kindes aufgenommen, die Unterlagen geprüft und organisatorische Fragen besprochen: Nachmittagsbetreuung, Religionsunterricht, Schulweg, besondere Bedürfnisse. Das ist der Moment für eigene Fragen an die Schule.

Im zweiten Teil beschäftigt sich eine Lehrerin oder die Schulleitung mit dem Kind allein – meist spielerisch. Es geht um Sprache, um einfaches Mengenverständnis, um Feinmotorik und darum, wie das Kind auf eine fremde erwachsene Person zugeht. Daraus entsteht der Eindruck, auf den sich die Entscheidung über die Schulreife stützt.

In einigen Bundesländern ist der Ablauf auf zwei Termine verteilt. In Oberösterreich etwa gibt es im Herbst die administrative Einschreibung und im Frühjahr darauf die persönliche Vorstellung mit der Überprüfung der Schulreife.

Was genau wird beim Kind geprüft?

Geprüft wird die Schulreife, und das Gesetz beschreibt sie mit zwei Kriterien. Erstens: Das Kind muss die Unterrichtssprache so weit beherrschen, dass es dem Unterricht ohne besondere Sprachförderung folgen kann. Zweitens: Es muss körperlich und geistig in der Lage sein, dem Unterricht der ersten Schulstufe ohne Überforderung zu folgen.

Lesen, Schreiben oder Rechnen gehören ausdrücklich nicht dazu. Das ist der Stoff des ersten Schuljahres, und ein Kind, das nichts davon kann, ist völlig normal.

Für die Feststellung der Deutschkenntnisse wird das standardisierte Verfahren MIKA-D eingesetzt. Es verweist auf § 4 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz und misst, ob die Sprachkenntnisse für den Unterricht ausreichen.

Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Sie stützt sich dabei auf den Eindruck beim Termin, auf die Sprachstandsfeststellung und auf die Unterlagen aus dem Kindergarten.

Nicht vorbereiten. Ein Kind, das vorher geübt hat, wie es sich zu verhalten hat, wirkt beim Termin angespannt – und Anspannung ist genau das, was den Eindruck verfälscht. Hilfreicher ist, den Termin beiläufig anzukündigen: Wir schauen uns die Schule an, und du darfst der Lehrerin etwas zeigen.

Was folgt aus dem Ergebnis?

Aus der Feststellung der Schulreife ergeben sich mehrere mögliche Wege, und sie unterscheiden sich danach, ob es an der Sprache liegt, an der allgemeinen Reife oder an beidem.

Wichtig für die Einordnung: Keine dieser Einstufungen ist endgültig. Sie kann im laufenden Schuljahr noch korrigiert werden, wenn sich zeigt, dass das Kind an der falschen Stelle sitzt.

AusgangslageWohin das Kind kommt
Schulreif, Deutsch ausreichendErste Schulstufe, ordentlicher Status
Schulreif, Deutsch nicht ausreichendErste Schulstufe mit Deutschförderkurs oder Deutschförderklasse
Nicht schulreif, Deutsch ausreichendVorschulstufe
Weder schulreif noch ausreichend DeutschVorschulstufe mit Sprachförderung

Vorschulstufe – was bedeutet das?

Die Vorschulstufe ist ein zusätzliches Jahr innerhalb der Volksschule für Kinder, die zwar schulpflichtig, aber noch nicht schulreif sind. Sie ist kein Kindergartenjahr und keine Wiederholung – sie ist ein eigenes Angebot mit eigenem Lehrplan.

Organisiert wird sie unterschiedlich: als eigene Vorschulklasse oder gemeinsam mit der ersten und zweiten Schulstufe in einer Gruppe. Innerhalb der Volksschule gehört die Vorschulstufe bei Bedarf zur Grundstufe I, die sonst aus der ersten und zweiten Schulstufe besteht.

Für die Familie heißt das vor allem: ein Jahr mehr Zeit. Kinder, die im ersten Schuljahr chronisch überfordert sind, verlieren oft dauerhaft die Freude am Lernen – das ist der Grund, warum es diese Stufe gibt.

Kann ich die Schule frei wählen?

Das hängt vom Bundesland ab. In den meisten Bundesländern gilt die Sprengelpflicht: Das Kind besucht die Volksschule des Sprengels, in dem die Familie wohnt. Ausnahmen sind möglich, müssen aber begründet und bewilligt werden.

In Wien ist das anders. Dort gibt es grundsätzlich keine Schulsprengel. Angemeldet wird an genau einem Standort, und diese Anmeldung ist keine Platzgarantie: Wenn mehr Kinder angemeldet sind als Plätze vorhanden, entscheidet die Bildungsdirektion nach gesetzlichen Kriterien – Geschwisterkinder an der Schule, Länge des Schulwegs, Kapazität des Standorts und besonderer Förderbedarf.

Die Zuteilung in Wien wird den Familien bis Anfang Februar mitgeteilt. Wer eine private Volksschule möchte, meldet sich dort gesondert an, zusätzlich zur gesetzlich verpflichtenden Einschreibung.

Wie bereite ich mein Kind vor?

Am besten gar nicht inhaltlich. Es gibt nichts zu lernen, und Üben verändert das Ergebnis nicht – es verändert nur die Stimmung des Kindes beim Termin.

Sinnvoll ist eine sachliche Ankündigung ein oder zwei Tage vorher: dass man sich die Schule anschaut, dass eine Lehrerin ein paar Dinge fragen wird, dass es danach wieder nach Hause geht. Kinder, die wissen, was passiert, gehen ruhiger hinein.

Was den Termin dagegen zuverlässig schwierig macht, ist die Anspannung der Erwachsenen. Kinder lesen das sofort, und was sie daraus schließen, ist: Hier geht es um etwas, und ich könnte es falsch machen.

  • Den Termin als Besuch ankündigen, nicht als Prüfung.
  • Nichts üben – weder Buchstaben noch Zahlen noch Stillsitzen.
  • Ausreichend Schlaf in der Nacht davor ist wirksamer als jede Vorbereitung.
  • Unterlagen am Vorabend zusammenlegen, damit der Morgen ruhig bleibt.
  • Eigene Fragen an die Schule vorher aufschreiben – im Termin vergisst man sie.

Angaben geprüft: September 2026. Beträge, Fristen und Empfehlungen werden jährlich nachgesehen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema

Muss mein Kind zur Schuleinschreibung lesen können?
Nein, und es wird auch nicht danach gefragt. Lesen, Schreiben und Rechnen sind der Lehrstoff des ersten Schuljahres – ein Kind, das zur Einschreibung noch keinen einzigen Buchstaben kennt, ist völlig normal und im Regelfall trotzdem schulreif. Geprüft wird etwas anderes: ob das Kind die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht ohne besondere Sprachförderung folgen kann, und ob es körperlich und geistig in der Lage ist, den Anforderungen der ersten Schulstufe ohne Überforderung standzuhalten. Beim Termin geht es deshalb um Sprache, um einfaches Mengenverständnis, um Feinmotorik und darum, wie das Kind auf eine fremde erwachsene Person zugeht. Wer sein Kind vorher Buchstaben üben lässt, verbessert damit das Ergebnis nicht. Im Gegenteil: Ein Kind, das mit der Erwartung hingeht, etwas können zu müssen, wirkt angespannt – und genau diese Anspannung ist es, die den Eindruck verfälscht, auf den sich die Schulleitung stützt.
Was passiert, wenn wir am Einschreibetermin verhindert sind?
Dann ruft man in der Schule an und vereinbart einen Ersatztermin. Die Einschreibung ist gesetzlich verpflichtend, der einzelne Termin aber nicht in Stein gemeißelt – Schulen sind auf Krankheit, Urlaub und Dienstpläne eingestellt und finden in aller Regel eine Lösung innerhalb des Einschreibezeitraums. Wichtig ist, sich aktiv zu melden und nicht abzuwarten: Wer den Zeitraum ohne Rückmeldung verstreichen lässt, riskiert Nachfragen von der Schulbehörde, weil die Gemeinde die schulpflichtigen Kinder aus dem Melderegister kennt und abgleicht, wer sich nicht gemeldet hat. Bei einem Umzug mitten in der Einschreibezeit meldet man sich am besten in beiden Schulen kurz, damit klar ist, wo das Kind geführt wird und keine Doppelerfassung entsteht. Ein verschobener Termin hat weder für das Kind noch für die Einstufung irgendeinen Nachteil – er wird nirgends vermerkt und spielt für die Beurteilung der Schulreife keine Rolle.
Muss mein Kind wirklich mitkommen?
Ja. Das Schulpflichtgesetz verlangt in § 6 ausdrücklich, dass das Kind persönlich vorgestellt wird, und ohne diese persönliche Vorstellung kann die Schulleitung die Schulreife gar nicht beurteilen – sie stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf den unmittelbaren Eindruck. In Wien ist die Teilnahme des Kindes am zweiten Teil der Einschreibung ausdrücklich verpflichtend, in den anderen Bundesländern gilt dasselbe. Für das Kind selbst ist der Termin außerdem der erste Kontakt mit dem Gebäude, in dem es die nächsten vier Jahre verbringen wird; viele Schulen nutzen ihn bewusst dafür, es einmal in Ruhe herumschauen und den Klassenraum sehen zu lassen. Ist das Kind am Termintag krank, gilt dasselbe wie bei jeder anderen Verhinderung: anrufen und einen Ersatztermin vereinbaren, statt es fiebrig hinzubringen. Ein krankes Kind macht beim Termin zwangsläufig einen schlechteren Eindruck, als es verdient.
Was kostet die Schuleinschreibung?
Nichts. Die Schuleinschreibung selbst ist gebührenfrei, wie der Besuch der öffentlichen Volksschule insgesamt. Kosten entstehen erst später und an anderer Stelle: für Schultasche und Schulartikel, für die Nachmittagsbetreuung, für Ausflüge, Projektwochen und Materialbeiträge sowie für den Beitrag an den Elternverein, der freiwillig ist. Bei privaten Volksschulen kann ein Schulgeld anfallen; dort meldet man sich zusätzlich an, denn die gesetzlich verpflichtende Einschreibung an der öffentlichen Schule ersetzt das nicht. Für die Anschaffungen rund um den Schulstart gibt es in Österreich das Schulstartgeld, das gemeinsam mit der Familienbeihilfe im September für Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren ausbezahlt wird – dafür ist kein eigener Antrag nötig, sofern die Familienbeihilfe bereits bezogen wird. Einzelne Bundesländer und Gemeinden bieten darüber hinaus eigene Zuschüsse zum Schulstart an; danach fragt man am besten direkt bei der Gemeinde.
Was ist der Unterschied zwischen Schuleinschreibung und Schulreifetest?
Die Schuleinschreibung ist der gesamte Vorgang: die verpflichtende Anmeldung an der Volksschule, die Aufnahme der Daten, die Vorlage der Unterlagen und die persönliche Vorstellung des Kindes. Die Feststellung der Schulreife ist nur ein Teil davon. Der im Alltag übliche Ausdruck Schulreifetest führt dabei in die Irre, denn es handelt sich nicht um einen standardisierten Test mit Punkten und einer Bestehensgrenze. Die Schulleitung bildet sich ein Urteil aus dem Eindruck beim Termin, aus der Sprachstandsfeststellung und aus den Unterlagen, die der Kindergarten mitgibt – also aus mehreren Quellen und nicht aus einem einzelnen Ergebnis. Standardisiert ist einzig das Verfahren zur Feststellung der Deutschkenntnisse, MIKA-D. Ein Kind kann bei der Einschreibung nicht durchfallen; es kann nur anders eingestuft werden, und auch diese Einstufung lässt sich im laufenden Schuljahr noch korrigieren, wenn sie sich als unpassend erweist.
Wir ziehen um – wo müssen wir einschreiben?
Eingeschrieben wird dort, wo die Familie zum Zeitpunkt des Schuleintritts wohnen wird, denn der Wohnsitz bestimmt in den meisten Bundesländern den Schulsprengel. Steht der Umzug zum Zeitpunkt der Einschreibung schon fest, meldet man das am besten sofort der neuen Schule und, falls bereits eingeschrieben wurde, auch der bisherigen. Ist der Umzug noch unsicher, schreibt man am aktuellen Wohnort ein und meldet die Änderung nach, sobald sie feststeht – eine Ummeldung zwischen Einschreibung und Schulbeginn ist üblich und unproblematisch, sie bedeutet nur einen kurzen Anruf bei beiden Schulen. In Wien gibt es keine Schulsprengel; dort entscheidet bei Platzmangel unter anderem die Länge des Schulwegs, weshalb eine Adressänderung vor der Zuteilung im Februar durchaus Auswirkungen auf die zugeteilte Schule haben kann. Wer über eine Bundeslandgrenze zieht, sollte zusätzlich die Einschreibefristen des neuen Bundeslands prüfen, weil sie voneinander abweichen.
Wann erfahren wir, ob unser Kind aufgenommen ist?
Das hängt vom Bundesland ab. In Wien werden die Familien bis Anfang Februar über die zugeteilte Schule informiert, weil dort ohne Sprengel zugeteilt wird und die Bildungsdirektion die Anmeldungen zuerst gegeneinander abgleichen muss. In den Bundesländern mit Sprengelpflicht ist die Schule von vornherein klar, und die Rückmeldung betrifft eher die Einstufung – also erste Schulstufe oder Vorschulstufe – sowie organisatorische Fragen wie die Nachmittagsbetreuung und den Religionsunterricht. In Oberösterreich, wo die Schulreife erst im Frühjahr in einem zweiten Termin überprüft wird, fällt diese Entscheidung entsprechend später im Schuljahr. Wer bis zum Frühjahr nichts gehört hat, fragt am besten direkt in der Schule nach; die Schulleitung ist dafür die richtige Stelle, nicht die Bildungsdirektion. Ein Anruf genügt, und er wird nirgends als Nachteil vermerkt. Solange keine Rückmeldung da ist, muss man nichts vorbereiten und nichts entscheiden – die Schule meldet sich von sich aus, sobald die Einstufung feststeht.
Unser Kind spricht wenig Deutsch – was bedeutet das?
Dann wird bei der Einschreibung der Sprachstand mit dem standardisierten Verfahren MIKA-D festgestellt, und daraus ergibt sich, welche Förderung das Kind bekommt. Reichen die Deutschkenntnisse nicht aus, um dem Unterricht zu folgen, ist das Kind zunächst außerordentlicher Schüler oder außerordentliche Schülerin und besucht je nach Sprachstand eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs. Ist die allgemeine Schulreife ebenfalls noch nicht gegeben, kommt die Vorschulstufe mit zusätzlicher Sprachförderung in Frage. Keine dieser Einstufungen ist dauerhaft: Der Sprachstand wird im laufenden Schuljahr erneut erhoben, und ein Kind kann in den ordentlichen Status wechseln, sobald die Kenntnisse ausreichen. Für Eltern ist wichtig zu wissen, dass die Zuweisung eine Fördermaßnahme ist und keine Bewertung des Kindes. Hilfreich ist, zu Hause in der Familiensprache weiter viel zu sprechen und vorzulesen: Ein guter Wortschatz in der Erstsprache erleichtert das Deutschlernen.
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