Die österreichischen Familienleistungen sind nicht kompliziert, aber sie sind verstreut. Drei Stellen sind beteiligt, zwei Leistungen kommen automatisch und zwei muss man selbst holen – und genau dort geht regelmäßig Geld verloren.
Hinzu kommt eine Besonderheit, die vielen unbekannt ist: Die Familienbeihilfe steigt nicht nur mit dem Alter des Kindes, sondern zusätzlich mit der Zahl der Kinder. Ab dem dritten Kind macht das einen spürbaren Unterschied.
Dieser Beitrag nennt alle Beträge, sagt, wer sie auszahlt, und zeigt an einem Rechenbeispiel, was für eine Familie tatsächlich zusammenkommt. Der Überblick steht unter Familie mit mehreren Kindern.
Die Familienbeihilfe nach Alter
Der Grundbetrag der Familienbeihilfe hängt am Alter des Kindes und steigt in drei Stufen. Ausbezahlt wird monatlich, zuständig ist das Finanzamt.
Die folgenden Beträge gelten unverändert für die Kalenderjahre 2025, 2026 und 2027, weil die automatische jährliche Anpassung an die Teuerung als Konsolidierungsbeitrag zum Budget ausgesetzt wurde.
| Alter des Kindes | Familienbeihilfe pro Monat |
|---|---|
| ab der Geburt | 138,40 € |
| ab 3 Jahren | 148,00 € |
| ab 10 Jahren | 171,80 € |
| ab 19 Jahren | 200,40 € |
Die Geschwisterstaffelung
Zusätzlich zum Grundbetrag gibt es einen Erhöhungsbetrag, der von der Zahl der Kinder abhängt, für die gleichzeitig Familienbeihilfe bezogen wird. Er wird für jedes dieser Kinder ausbezahlt, nicht nur für das jüngste.
Der Sprung zwischen zwei und drei Kindern ist dabei der größte: Er verdreifacht den Erhöhungsbetrag nahezu. Wer also mit zwei Kindern gerechnet hat und ein drittes bekommt, sollte die Summe neu ansehen.
| Zahl der Kinder | Erhöhungsbetrag je Kind und Monat |
|---|---|
| 2 Kinder | 8,60 € |
| 3 Kinder | 21,10 € |
| 4 Kinder | 32,10 € |
| 5 Kinder | 38,90 € |
| 6 Kinder | 43,40 € |
| 7 und mehr Kinder | 63,10 € |
Der Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag beträgt 24,40 Euro pro Monat und steht ab dem dritten Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Anders als die Geschwisterstaffelung ist er einkommensabhängig.
Die Grenze liegt beim Familieneinkommen des Vorjahres: Es darf 55.000 Euro nicht übersteigen. Für den Zuschlag des Jahres 2026 zählt also das Einkommen des Jahres 2025.
Entscheidend ist der zweite Unterschied: Der Zuschlag kommt nicht automatisch. Er muss für jedes Kalenderjahr eigens beim Finanzamt beantragt werden – über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1, über die Arbeitnehmerveranlagung mit L 1 oder, wenn keine Veranlagung erfolgt, mit dem eigenen Formular E 4.
Schulstartgeld und Kinderabsetzbetrag
Zwei Leistungen laufen ohne jedes Zutun mit. Das Schulstartgeld beträgt 121,40 Euro und wird einmal jährlich im August gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, und zwar für Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren.
Der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro monatlich kommt ebenfalls automatisch mit der Familienbeihilfe. Er ist steuerrechtlich ein Absetzbetrag, wird aber wie eine laufende Zahlung behandelt und muss nirgends beantragt werden.
Beide Beträge sind in der Summe größer, als sie wirken. Bei vier schulpflichtigen Kindern macht allein der Kinderabsetzbetrag 283,60 Euro im Monat aus, das Schulstartgeld zusätzlich 485,60 Euro im Jahr.
Der Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist keine Auszahlung, sondern ein Absetzbetrag: Er verringert die Einkommensteuer und wirkt daher nur dort, wo Steuer anfällt. Er beträgt 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum achtzehnten Geburtstag und danach 700 Euro, solange weiter Familienbeihilfe bezogen wird.
Beantragt wird er auf zwei Wegen: entweder laufend beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Wichtig ist dabei ein Detail, an dem viele hängenbleiben – wer eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss den Bonus dort noch einmal beantragen, auch wenn er bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde.
Zwischen den Eltern lässt er sich aufteilen: entweder je zur Hälfte oder zur Gänze auf einen Elternteil. Sinnvoll ist die Aufteilung dort, wo beide genug Steuer zahlen; verdient nur einer, geht der volle Betrag besser an ihn.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, eine Familie hat vier Kinder im Alter von zwei, fünf, acht und elf Jahren. Für alle vier wird Familienbeihilfe bezogen, das Familieneinkommen des Vorjahres liegt unter 55.000 Euro.
Die folgende Aufstellung zeigt, was monatlich zusammenkommt. Der Familienbonus Plus ist darin nicht enthalten, weil er als Absetzbetrag über die Steuer wirkt und nicht ausbezahlt wird.
| Posten | Rechnung | Betrag im Monat |
|---|---|---|
| Familienbeihilfe Grundbeträge | 138,40 + 148,00 + 148,00 + 171,80 | 606,20 € |
| Geschwisterstaffelung | 4 × 32,10 | 128,40 € |
| Kinderabsetzbetrag | 4 × 70,90 | 283,60 € |
| Mehrkindzuschlag | 2 × 24,40 | 48,80 € |
| Summe | 1.067,00 € |
Wer wofür zuständig ist
Die Familienbeihilfe samt Geschwisterstaffelung, Kinderabsetzbetrag und Schulstartgeld läuft über das Finanzamt und kommt nach der erstmaligen Anmeldung automatisch. Verändert sich etwas – ein Kind kommt dazu, ein Kind wird volljährig, die Adresse ändert sich –, ist das dem Finanzamt zu melden.
Der Mehrkindzuschlag und der Familienbonus Plus laufen ebenfalls über das Finanzamt, aber nur auf Antrag. Beide gehören in dieselbe jährliche Erklärung, weshalb es sich lohnt, sie gemeinsam zu behandeln.
Daneben gibt es Landesleistungen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, etwa Familienzuschüsse, Heizkostenzuschüsse oder ermäßigte Beiträge in der Kinderbetreuung. Auskunft geben die Ämter der Landesregierungen und die Arbeiterkammer.
Warum die Beträge gerade stillstehen
Seit 2023 werden die Familienleistungen jährlich an die Teuerung angepasst. Diese automatische Valorisierung wurde als Konsolidierungsbeitrag zum Budget ausgesetzt, weshalb die Beträge unverändert für 2025, 2026 und 2027 gelten.
Für Familien bedeutet das real weniger Geld, weil die Preise weiterlaufen. Wer mit einer jährlichen Erhöhung gerechnet hat, rechnet also besser mit dem gleichen Betrag.
Praktisch heißt das auch, dass die hier genannten Zahlen länger gültig bleiben als sonst. Nachgesehen gehören sie trotzdem einmal im Jahr, weil sich Einkommensgrenzen und Antragswege unabhängig davon ändern können.
Was Familien am häufigsten übersehen
An erster Stelle steht der Mehrkindzuschlag. Er ist wenig bekannt, muss jedes Jahr neu beantragt werden und fällt deshalb bei vielen Familien mit drei und mehr Kindern schlicht unter den Tisch.
An zweiter Stelle steht die doppelte Beantragung des Familienbonus Plus. Wer ihn beim Arbeitgeber laufend bezieht und danach eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss ihn dort noch einmal anführen – sonst wird er nachträglich aberkannt.
An dritter Stelle stehen die rückwirkenden Jahre. Die Arbeitnehmerveranlagung ist fünf Jahre rückwirkend möglich, und gerade in Familien mit mehreren Kindern summiert sich das zu Beträgen, für die sich ein Nachmittag Papierkram lohnt.
Angaben geprüft: September 2026. Beträge, Fristen und Empfehlungen werden jährlich nachgesehen.

