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Familie · Familie mit mehreren Kindern

Was eine große Familie in Österreich bekommt

Familienbeihilfe, Geschwisterstaffelung, Mehrkindzuschlag, Schulstartgeld und Familienbonus Plus – mit allen Beträgen und den zwei Anträgen, die man selbst stellen muss.

Ein Küchentisch spät am Abend im Licht einer Lampe: mehrere leere Formulare liegen fächerförmig ausgebreitet, daneben ein Taschenrechner, ein Kugelschreiber, eine Lesebrille und ein geöffnetes Kuvert.
Zwei der fünf Leistungen muss man selbst beantragen – der Rest kommt automatisch.

Die österreichischen Familienleistungen sind nicht kompliziert, aber sie sind verstreut. Drei Stellen sind beteiligt, zwei Leistungen kommen automatisch und zwei muss man selbst holen – und genau dort geht regelmäßig Geld verloren.

Hinzu kommt eine Besonderheit, die vielen unbekannt ist: Die Familienbeihilfe steigt nicht nur mit dem Alter des Kindes, sondern zusätzlich mit der Zahl der Kinder. Ab dem dritten Kind macht das einen spürbaren Unterschied.

Dieser Beitrag nennt alle Beträge, sagt, wer sie auszahlt, und zeigt an einem Rechenbeispiel, was für eine Familie tatsächlich zusammenkommt. Der Überblick steht unter Familie mit mehreren Kindern.

Die Familienbeihilfe nach Alter

Der Grundbetrag der Familienbeihilfe hängt am Alter des Kindes und steigt in drei Stufen. Ausbezahlt wird monatlich, zuständig ist das Finanzamt.

Die folgenden Beträge gelten unverändert für die Kalenderjahre 2025, 2026 und 2027, weil die automatische jährliche Anpassung an die Teuerung als Konsolidierungsbeitrag zum Budget ausgesetzt wurde.

Alter des KindesFamilienbeihilfe pro Monat
ab der Geburt138,40 €
ab 3 Jahren148,00 €
ab 10 Jahren171,80 €
ab 19 Jahren200,40 €

Die Geschwisterstaffelung

Zusätzlich zum Grundbetrag gibt es einen Erhöhungsbetrag, der von der Zahl der Kinder abhängt, für die gleichzeitig Familienbeihilfe bezogen wird. Er wird für jedes dieser Kinder ausbezahlt, nicht nur für das jüngste.

Der Sprung zwischen zwei und drei Kindern ist dabei der größte: Er verdreifacht den Erhöhungsbetrag nahezu. Wer also mit zwei Kindern gerechnet hat und ein drittes bekommt, sollte die Summe neu ansehen.

Zahl der KinderErhöhungsbetrag je Kind und Monat
2 Kinder8,60 €
3 Kinder21,10 €
4 Kinder32,10 €
5 Kinder38,90 €
6 Kinder43,40 €
7 und mehr Kinder63,10 €
Der Erhöhungsbetrag gilt für jedes Kind, nicht einmal pro Familie. Das ist der häufigste Rechenfehler. Bei drei Kindern kommen nicht 21,10 Euro dazu, sondern dreimal 21,10 Euro, also 63,30 Euro im Monat. Bei fünf Kindern sind es fünfmal 38,90 Euro und damit 194,50 Euro zusätzlich – deutlich mehr, als die einzelne Zahl in der Tabelle vermuten lässt.

Der Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag beträgt 24,40 Euro pro Monat und steht ab dem dritten Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Anders als die Geschwisterstaffelung ist er einkommensabhängig.

Die Grenze liegt beim Familieneinkommen des Vorjahres: Es darf 55.000 Euro nicht übersteigen. Für den Zuschlag des Jahres 2026 zählt also das Einkommen des Jahres 2025.

Entscheidend ist der zweite Unterschied: Der Zuschlag kommt nicht automatisch. Er muss für jedes Kalenderjahr eigens beim Finanzamt beantragt werden – über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1, über die Arbeitnehmerveranlagung mit L 1 oder, wenn keine Veranlagung erfolgt, mit dem eigenen Formular E 4.

Schulstartgeld und Kinderabsetzbetrag

Zwei Leistungen laufen ohne jedes Zutun mit. Das Schulstartgeld beträgt 121,40 Euro und wird einmal jährlich im August gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, und zwar für Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren.

Der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro monatlich kommt ebenfalls automatisch mit der Familienbeihilfe. Er ist steuerrechtlich ein Absetzbetrag, wird aber wie eine laufende Zahlung behandelt und muss nirgends beantragt werden.

Beide Beträge sind in der Summe größer, als sie wirken. Bei vier schulpflichtigen Kindern macht allein der Kinderabsetzbetrag 283,60 Euro im Monat aus, das Schulstartgeld zusätzlich 485,60 Euro im Jahr.

Der Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist keine Auszahlung, sondern ein Absetzbetrag: Er verringert die Einkommensteuer und wirkt daher nur dort, wo Steuer anfällt. Er beträgt 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum achtzehnten Geburtstag und danach 700 Euro, solange weiter Familienbeihilfe bezogen wird.

Beantragt wird er auf zwei Wegen: entweder laufend beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Wichtig ist dabei ein Detail, an dem viele hängenbleiben – wer eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss den Bonus dort noch einmal beantragen, auch wenn er bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde.

Zwischen den Eltern lässt er sich aufteilen: entweder je zur Hälfte oder zur Gänze auf einen Elternteil. Sinnvoll ist die Aufteilung dort, wo beide genug Steuer zahlen; verdient nur einer, geht der volle Betrag besser an ihn.

Ein fixer Termin im Frühjahr erledigt beide Anträge auf einmal. Mehrkindzuschlag und Familienbonus Plus laufen über dieselbe Arbeitnehmerveranlagung. Wer sich einen festen Termin setzt, sobald die Jahreslohnzettel vorliegen, erledigt beides in einem Durchgang. Die Veranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gemacht werden – vergessene Jahre lassen sich also nachholen.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, eine Familie hat vier Kinder im Alter von zwei, fünf, acht und elf Jahren. Für alle vier wird Familienbeihilfe bezogen, das Familieneinkommen des Vorjahres liegt unter 55.000 Euro.

Die folgende Aufstellung zeigt, was monatlich zusammenkommt. Der Familienbonus Plus ist darin nicht enthalten, weil er als Absetzbetrag über die Steuer wirkt und nicht ausbezahlt wird.

PostenRechnungBetrag im Monat
Familienbeihilfe Grundbeträge138,40 + 148,00 + 148,00 + 171,80606,20 €
Geschwisterstaffelung4 × 32,10128,40 €
Kinderabsetzbetrag4 × 70,90283,60 €
Mehrkindzuschlag2 × 24,4048,80 €
Summe1.067,00 €

Wer wofür zuständig ist

Die Familienbeihilfe samt Geschwisterstaffelung, Kinderabsetzbetrag und Schulstartgeld läuft über das Finanzamt und kommt nach der erstmaligen Anmeldung automatisch. Verändert sich etwas – ein Kind kommt dazu, ein Kind wird volljährig, die Adresse ändert sich –, ist das dem Finanzamt zu melden.

Der Mehrkindzuschlag und der Familienbonus Plus laufen ebenfalls über das Finanzamt, aber nur auf Antrag. Beide gehören in dieselbe jährliche Erklärung, weshalb es sich lohnt, sie gemeinsam zu behandeln.

Daneben gibt es Landesleistungen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, etwa Familienzuschüsse, Heizkostenzuschüsse oder ermäßigte Beiträge in der Kinderbetreuung. Auskunft geben die Ämter der Landesregierungen und die Arbeiterkammer.

Warum die Beträge gerade stillstehen

Seit 2023 werden die Familienleistungen jährlich an die Teuerung angepasst. Diese automatische Valorisierung wurde als Konsolidierungsbeitrag zum Budget ausgesetzt, weshalb die Beträge unverändert für 2025, 2026 und 2027 gelten.

Für Familien bedeutet das real weniger Geld, weil die Preise weiterlaufen. Wer mit einer jährlichen Erhöhung gerechnet hat, rechnet also besser mit dem gleichen Betrag.

Praktisch heißt das auch, dass die hier genannten Zahlen länger gültig bleiben als sonst. Nachgesehen gehören sie trotzdem einmal im Jahr, weil sich Einkommensgrenzen und Antragswege unabhängig davon ändern können.

Was Familien am häufigsten übersehen

An erster Stelle steht der Mehrkindzuschlag. Er ist wenig bekannt, muss jedes Jahr neu beantragt werden und fällt deshalb bei vielen Familien mit drei und mehr Kindern schlicht unter den Tisch.

An zweiter Stelle steht die doppelte Beantragung des Familienbonus Plus. Wer ihn beim Arbeitgeber laufend bezieht und danach eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss ihn dort noch einmal anführen – sonst wird er nachträglich aberkannt.

An dritter Stelle stehen die rückwirkenden Jahre. Die Arbeitnehmerveranlagung ist fünf Jahre rückwirkend möglich, und gerade in Familien mit mehreren Kindern summiert sich das zu Beträgen, für die sich ein Nachmittag Papierkram lohnt.

Angaben geprüft: September 2026. Beträge, Fristen und Empfehlungen werden jährlich nachgesehen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema

Wie hoch ist die Familienbeihilfe in Österreich?
Der Grundbetrag hängt am Alter des Kindes: 138,40 Euro monatlich ab der Geburt, 148,00 Euro ab drei Jahren, 171,80 Euro ab zehn Jahren und 200,40 Euro ab neunzehn Jahren. Dazu kommt ein Erhöhungsbetrag, der von der Zahl der Kinder abhängt, für die gleichzeitig Familienbeihilfe bezogen wird, und der für jedes dieser Kinder ausbezahlt wird. Ausbezahlt wird monatlich über das Finanzamt, gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro pro Kind. Diese Beträge gelten unverändert für die Kalenderjahre 2025, 2026 und 2027, weil die automatische jährliche Anpassung an die Teuerung als Konsolidierungsbeitrag zum Budget ausgesetzt wurde. Ändert sich etwas – ein Kind kommt dazu, ein Kind wird volljährig, die Familie zieht um –, gehört das dem Finanzamt gemeldet, weil sich sonst der Erhöhungsbetrag nicht mitverändert und im schlechteren Fall eine Rückforderung entsteht.
Wie funktioniert die Geschwisterstaffelung?
Zusätzlich zum Grundbetrag gibt es einen Erhöhungsbetrag, der von der Zahl der Kinder abhängt: 8,60 Euro bei zwei Kindern, 21,10 Euro bei drei, 32,10 Euro bei vier, 38,90 Euro bei fünf, 43,40 Euro bei sechs und 63,10 Euro ab sieben Kindern. Entscheidend ist dabei ein Punkt, an dem fast alle falsch rechnen: Dieser Betrag gilt pro Kind und nicht einmal pro Familie. Bei drei Kindern kommen also nicht 21,10 Euro dazu, sondern dreimal 21,10 Euro und damit 63,30 Euro im Monat; bei fünf Kindern sind es fünfmal 38,90 Euro, also 194,50 Euro zusätzlich. Der größte Sprung liegt zwischen zwei und drei Kindern. Ausbezahlt wird der Erhöhungsbetrag nur so lange, wie für die betreffende Zahl von Kindern tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wird; fällt ein Kind aus dem Bezug, sinkt er für alle übrigen mit. Der größte Sprung liegt dabei zwischen zwei und drei Kindern, wo sich der Erhöhungsbetrag nahezu verdreifacht.
Was ist der Mehrkindzuschlag und wer bekommt ihn?
Der Mehrkindzuschlag beträgt 24,40 Euro pro Monat und steht ab dem dritten Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Anders als die Geschwisterstaffelung ist er einkommensabhängig: Das Familieneinkommen des Vorjahres darf 55.000 Euro nicht übersteigen, für den Zuschlag des Jahres 2026 zählt also das Einkommen des Jahres 2025. Der zweite Unterschied ist wichtiger – er kommt nicht automatisch. Beantragt werden muss er für jedes Kalenderjahr eigens beim Finanzamt, über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1, über die Arbeitnehmerveranlagung mit L 1 oder, wenn keine Veranlagung erfolgt, mit dem eigenen Formular E 4. Ein Antrag lohnt sich auch dann, wenn die Grenze knapp überschritten scheint: Maßgeblich ist das Familieneinkommen im steuerlichen Sinn und nicht die Summe der Bruttolöhne, weshalb sich die Rechnung oft anders ausgeht als erwartet.
Wann kommt das Schulstartgeld?
Das Schulstartgeld beträgt 121,40 Euro und wird einmal jährlich im August gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Anspruch besteht für Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren, und es muss nicht beantragt werden – wer Familienbeihilfe bezieht, bekommt es automatisch auf dasselbe Konto. Gedacht ist es als Beitrag zu Schultasche, Heften und Material zum Schulbeginn. In größeren Familien summiert es sich spürbar: Bei vier schulpflichtigen Kindern sind es 485,60 Euro in einem Zug. Wer im August keine Auszahlung sieht, obwohl ein Kind im Anspruchsalter ist, wendet sich an das Finanzamt, weil dann meist ein Datum im Familienbeihilfenbezug nicht stimmt. Für ältere Kinder in Ausbildung entfällt das Schulstartgeld übrigens, auch wenn weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird – der Anspruch endet mit dem fünfzehnten Lebensjahr.
Wie hoch ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus beträgt 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum achtzehnten Geburtstag und danach 700 Euro, solange weiter Familienbeihilfe bezogen wird. Er ist keine Auszahlung, sondern ein Absetzbetrag: Er verringert die Einkommensteuer und wirkt daher nur dort, wo Steuer anfällt. Beantragt wird er entweder laufend beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Zwischen den Eltern lässt er sich aufteilen, entweder je zur Hälfte oder zur Gänze auf einen Elternteil; sinnvoll ist die Aufteilung dort, wo beide genug Steuer zahlen, während bei nur einem Verdienst der volle Betrag besser an diesen geht. Getrennt lebende Eltern, die ihren Unterhalt vollständig leisten, können den Bonus nach denselben Regeln aufteilen wie zusammenlebende. Wichtig ist außerdem: Er wirkt nur bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Einkommensteuer und wird nicht darüber hinaus ausbezahlt.
Welche Leistungen muss man selbst beantragen?
Automatisch kommen drei: die Familienbeihilfe samt Geschwisterstaffelung, der Kinderabsetzbetrag und das Schulstartgeld. Selbst holen muss man zwei – den Mehrkindzuschlag und den Familienbonus Plus. Beide laufen über dieselbe Arbeitnehmerveranlagung, weshalb es sich lohnt, sie gemeinsam zu erledigen: Ein fixer Termin im Frühjahr, sobald die Jahreslohnzettel vorliegen, reicht dafür aus. Ein Detail beim Familienbonus Plus führt regelmäßig zu Nachforderungen: Wer ihn beim Arbeitgeber laufend bezieht und danach eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss ihn dort noch einmal anführen. Und die Veranlagung ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich, vergessene Jahre lassen sich also nachholen. Wer unsicher ist, ob sich eine Veranlagung überhaupt lohnt, kann sie über FinanzOnline durchrechnen lassen, bevor sie abgeschickt wird; bei einem negativen Ergebnis lässt sie sich zurückziehen.
Was bekommt eine Familie mit vier Kindern im Monat?
Ein Beispiel: vier Kinder im Alter von zwei, fünf, acht und elf Jahren, Familieneinkommen des Vorjahres unter 55.000 Euro. Die Grundbeträge der Familienbeihilfe ergeben 138,40 plus zweimal 148,00 plus 171,80 Euro, also 606,20 Euro. Dazu kommt die Geschwisterstaffelung mit viermal 32,10 Euro, also 128,40 Euro, und der Kinderabsetzbetrag mit viermal 70,90 Euro, also 283,60 Euro. Der Mehrkindzuschlag fällt für das dritte und vierte Kind an und bringt zweimal 24,40 Euro, also 48,80 Euro. In Summe sind das 1.067,00 Euro monatlich. Der Familienbonus Plus ist darin nicht enthalten, weil er als Absetzbetrag über die Steuer wirkt und nicht ausbezahlt wird. Dazu kommt bei diesem Beispiel einmal jährlich das Schulstartgeld für die beiden schulpflichtigen Kinder, also 242,80 Euro im August. Wer die eigene Familie durchrechnen will, addiert die Grundbeträge nach Alter, multipliziert den Erhöhungsbetrag mit der Kinderzahl und zählt den Kinderabsetzbetrag je Kind dazu.
Warum steigen die Familienleistungen gerade nicht?
Seit 2023 werden die Familienleistungen jährlich an die Teuerung angepasst. Diese automatische Valorisierung wurde als Konsolidierungsbeitrag zum Budget ausgesetzt, weshalb die Beträge unverändert für die Kalenderjahre 2025, 2026 und 2027 gelten. Für Familien bedeutet das real weniger Geld, weil die Preise weiterlaufen, während die Leistung gleich bleibt – wer mit einer jährlichen Erhöhung gerechnet hat, rechnet also besser mit dem gleichen Betrag. Praktisch hat die Aussetzung einen kleinen Vorteil: Die Zahlen bleiben länger gültig als sonst. Nachgesehen gehören sie trotzdem einmal im Jahr, weil sich Einkommensgrenzen und Antragswege unabhängig von der Valorisierung ändern können. Daneben gibt es Landesleistungen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden – Familienzuschüsse, Heizkostenzuschüsse oder ermäßigte Beiträge in der Kinderbetreuung; Auskunft geben die Ämter der Landesregierungen und die Arbeiterkammer.
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